20. Jul 2013
Wird ein neuwertiges privat genutztes Kraftfahrzeug kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt, steht dem Geschädigten eine Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis zu.
Nach gängiger Rechtsprechung des BGH ist auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug in Stand zusetzen und statt eines neuen ein repariertes Fahrzeug zu benutzen, sprich wenn nur ein Neuerwerb alle vermögensrechtlichen Nachteile ausgleichen kann.
Von der Rechtsprechung wurden für die Bejahung der Neuwagenabrechnung folgende 3 Kriterien aufgestellt:
Anlass zu Streit bietet immer wieder die 3. Voraussetzung. Wann eine „erhebliche Beschädigung“ vorliegt, kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden. Allgemein kann von einer erheblichen Beschädigung aber ausgegangen werden, wenn
(zu Abrechnung auf Neuwagenbasis: BGH VersR 82, 163; VersR 83, 658; VersR 84, 46).