20. Jul 2013
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadenabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeshädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.
Nach dem Urteil des BGH kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt.
BGH 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=33176