24. Apr 2019
Das Verhältnis von Fahren ohne Fahrerlaubnis und der Besitz von Betäubungsmitteln
Bei der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Fahrzeug und dem gleichzeitigen Fahren ohne Fahrerlaubnis ist für die Höhe der Strafe entscheidend, ob zwei selbständige Taten angenommen werden können oder aber Tateinheit vorliegt. Nach Auffassung des BGH ist von einem nicht nur äußeren Zusammenhang zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen. Das Mitführen von Betäubungsmitteln stehe laut BGH in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang. Auf Grund dieses Zusammenhangs ist also das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun anzusehen. Beide Straftaten stehen daher zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
BGH, Urteil v. 12.09.2018, 5 StR 278/18