Abrechnung auf Neuwagenbasis

20. Jul 2013

Wird ein neuwertiges privat genutztes Kraftfahrzeug kurz nach der Anschaffung durch einen  Unfall erheblich beschädigt, steht dem Geschädigten eine Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis zu.

Nach gängiger Rechtsprechung des BGH ist auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug in Stand zusetzen und statt eines neuen ein repariertes Fahrzeug zu benutzen, sprich wenn nur ein Neuerwerb alle vermögensrechtlichen Nachteile ausgleichen kann.

Von der Rechtsprechung wurden für die Bejahung der Neuwagenabrechnung folgende 3 Kriterien aufgestellt:

  1. Fahrleistung unter 1.000 km
  2. Zulassungszeit max. 1 Monat
  3. erhebliche Beschädigung

Anlass zu Streit bietet immer wieder die 3. Voraussetzung. Wann eine „erhebliche Beschädigung“ vorliegt, kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden. Allgemein kann von einer erheblichen Beschädigung aber ausgegangen werden, wenn

  • sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind,
  • nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler zurück bleiben
  • oder die Garantieansprüche durch die Beschädigung gefährdet worden sind

(zu Abrechnung auf Neuwagenbasis: BGH VersR 82, 163; VersR 83, 658; VersR 84, 46).