20. Jul 2013
Weder das Alter von 5 Jahren noch eine Laufleistung von 100.000 km bildet die obere Grenze für den Ersatz einer merkantilen Wertminderung.
Der BGH weist in der Entscheidung insbesondere darauf hin, dass Fahrzeuge zunehmend langlebiger sind und sich insoweit auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert ergeben kann.
Dies leite sich schon daraus ab, dass sämtliche Gebrauchtfahrzeugnotierungen wie Schwacke oder DAT immer auf unfallfreie Fahrzeuge abstellen.
Fahrzeuge, die einen Unfall hatten, haben dagegen immer einen weit geringeren Wert. Die Differenz kann der Geschädigte vom Schädiger als „merkantilen Minderwert“ verlangen.
Hat man als Unfallgeschädigter einen mehr als fünf Jahre altes
Fahrzeug, so sollte man künftig den Gutachter auf diese neue BGH
Entscheidung hinweisen. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt müssen darauf
achten, dass künftig auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind,
vom Gutachter ein „merkantiler Minderwert“ festgestellt wird-
BGH 23.11.2004, VI ZR 357/03 = NJW 2005/277