20. Jul 2013
„Winterreifenpflicht“ - § 2 Abs.3a StVO
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. "
Diese Neuregelung bedeutet nicht, dass nunmehr eine generelle Winterreifenpflicht besteht. Das Fahrzeug muss lediglich mit für die winterlichen Straßenverhältnisse geeigneten Reifen ausgestattet sein. Dazu zählen Reifen mit einer weicheren Gummimischung und einem gröberen Profil, die durch „M+S“ oder „Winter“ gekennzeichnet sind. Auch Ganzjahresreifen sind ausreichend. Darüber hinaus besteht diese Verpflichtung auch tatsächlich nur, wenn es auf Grund der Verhältnisse erforderlich ist, „Winterreifen“ zu benutzen, folglich bei schneebedeckten Straßen.
Verstöße gegen § 2 Abs. 3a StVO werden nach Nr. 5 BKat mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 € geahndet. Kommt es wegen der Teilnahme am Straßenverkehr ohne die entsprechende Winterausrüstung zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhält man nach Nr. 5a.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € und einen Punkt.