20. Jul 2013
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Daran ändert auch nichts, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein Defekt des Fahrzeugs, der innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe aufgetreten ist, auf einen Sachmangel zurückzuführen ist oder der Schaden von ihm selbst verursacht wurde. Lässt der Käufer den Schaden eigenmächtig reparieren, kann er vom Verkäufer nicht den Ersatz der Reparaturkosten verlangen und auch nicht nachträglich den Kaufpreis mindern.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Rahmenschaden, der auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war. Wann und von wem der Schaden verursacht wurde, war unklar. Da der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Wagens entdeckt wurde, hätte die gesetzliche Vermutung dafür gesprochen, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs vorhanden war. Der Käufer hätte daher gute Chancen gehabt, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Durch die eigenmächtige Reparatur waren ihm jedoch all seine Gewährleistungsrechte abgeschnitten.
BGH vom 21.12.2005, Az.: VIII ZR 49/05 - DAR 2006, 259