20. Jul 2013
Anspruch auf Arbeitspreise einer Fachwerkstatt
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten
abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte sich
bei Abrechnung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis nicht auf die
mittleren Stundenverrechnungssätze aller regionalen Werkstätten
verweisen lassen muss. Er hat Anspruch auf Erstattung der Arbeitspreise
einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden autorisierten Vertragswerkstatt.
Zwar kann der Versicherer sich bei einer Kürzung der fiktiven Reparaturkosten auch auf eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit berufen. Dann muss es sich bei dieser aber auch tatsächlich um eine gleichwertige Werkstatt handeln. Folglich eine markengebundene Fachwerkstatt mit entsprechendem Know-How und Spezialausstattung sowie erfahrenem und geschultem Personal.
BGH 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02 - VersR 2003,920
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2003-4-30&nr=26231&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf