20. Jul 2013
Änderungen bei der Schutzhelmtragepflicht - § 21 a Abs. 2 StVO u.a.
- Änderungen bei der Schutzhelmtragepflicht -
§ 21 a Abs. 2 StVO
Einen Schutzhelm mussten bisher nur Kraftradfahrer und deren
Beifahrer tragen. Nunmehr gilt die Helmpflicht für alle
mehrrädrigen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h. Betroffen sind jetzt also
auch Fahrer und Beifahrer von Trikes oder Quads.
- Mitnahmeverbot von Personen auf Kfz-Ladeflächen -
§ 21 Abs. 2 StVO
Danach dürfen keine Personen mehr auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen mitgenommen werden. Ladefläche ist dabei, die Fläche des Fahrzeuges, welche der Beförderung von Gütern und Gegenständen dient.
- Regelfahrverbot bei Überqueren eines Bahnüberganges
trotz Warnzeichen – Nr. 89 a. 2 BKat
Bisher
wurde dieser Verstoß mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € geahndet.
Der Gesetzgeber sieht aber in der Überquerung eines Bahnüberganges,
angelehnt an Rotlichtverstößen, ein grob verkehrswidriges Verhalten.
Daher wird dieser Verstoß nunmehr mit einer Geldbuße von 150,00 €,
einem einmonatigen Fahrverbot und 4 Punkten bewehrt.