20. Jul 2013
Kfz-Sachverständige sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht verpflichtet, für die Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs Angebote der überregionalen online-Restwertbörsen AUTOonline und car.tv einzuholen.
Dies hat das LG Frankfurt /Main, unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 07.12.2004 festgestellt. Weil ein Geschädigter ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen Markt verwerten kann, müsse auch ein Sachverständiger die auf diesem Markt gewonnenen Daten seiner Schätzung zugrunde legen. Durch die Einbeziehung der Online-Angebote würde zudem die wirtschaftliche Freiheit des Geschädigten eingeschränkt, der diese Angebote kaum auf dem Ihm zur Verfügung stehenden lokalen Markt realisieren könne.
LG Frankfurt 20.07.2005, Az: 2/1 S 102/04
http://verkehrsanwaelte.de/news/news14_2005_punkt2.pdf
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