20. Jul 2013
Mietwagenkosten, welche nach einem gesonderten Unfallersatztarif berechnet wurden sind nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung, als die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen.
Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der
Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls
beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich war. Zur Nachfrage nach einem günstigeren
Tarif sei der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots
gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen
Unfallersatztarifs haben muss.
Auch eine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Kreditkarte des Geschädigten ist nicht generell ausgeschlossen.
BGH 19.4.2005, VI ZR 37/04
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=32863