Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bei „Unfallersatztarif“

20. Jul 2013

Mietwagenkosten, welche nach einem gesonderten Unfallersatztarif berechnet wurden sind nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung, als die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen.

Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif sei der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss.
Auch eine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Kreditkarte des Geschädigten ist nicht generell ausgeschlossen.