Rechtsanwaltskosten

21. Mär 2019

Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen

Vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren gehören zu dem ersatzfähigen Schaden eines Verkehrsunfalls

Urteil OLG Frankfurt/Main vom 02.12.2014 – AZ 22 U 1717

Der Schädiger hat dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls auch die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Das OLG Frankfurt/M orientiert sich hier an der diesbezüglichen Grundsatzentscheidung des BGH (BGH, VersR 95, 183). Danach besteht der Ersatzanspruch des Geschädigten immer dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig i . S. d. § 249 BGB war. Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn es sich um eine nicht einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte alleine seine Rechte nicht wahrnehmen kann.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt/M ist bei Verkehrsunfallangelegenheit per se die Erforderlichkeit zu bejahen. Bedingt durch die Kürzungspraktiken der Versicherer ist die Rechtsprechung  insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Schadenersatzpositionen derart vielfältig, dass sie für den geschädigten Laien zwischenzeitlich unüberschaubar ist.

In diversen anderen diesbezüglichen Urteilen der Instanzgerichte wird die Erforderlichkeit zudem mit dem Grundsatz der Waffengleichheit begründet. Der Geschädigte ist in der Regel Laie. Demgegenüber steht der Kfz- Haftpflichtversicherer, der sich ausschließlich mit der Regulierung von Unfallschäden befasst und über fachspezifische Kenntnisse verfügt. Insofern wird dem Geschädigten zugebilligt, sich ebenfalls eines Spezialisten, nämlich eines Verkehrsrechtsanwalts, zu bedienen.