Oldtimer

Oldtimer stellen im verkehrsrechtlichen Bereich nicht nur einen Sonderfall, sondern auch immer einen Einzelfall dar. Oldtimer zeichnen sich durch Ihre Individualität aus, was häufig zu Problemen führt beim:

Unfallschaden eines Oldtimers

Wird ein Oldtimer bei einem Unfall beschädigt ist die Bestimmung der Schadenhöhe oft problematisch.

Die Reparaturkosten können nicht wie bei gewöhnlichen Fahrzeugen  mit einem Kalkulationsprogramm berechnet werden. Oldtimer können in vielen Fällen nur  in darauf spezialisierten Instandsetzungsunternehmen repariert werden. Solche Unternehmen sind nur rar gesät. 

In besonderen Fällen muss das Fahrzeug innerhalb der EU verbracht und dann repariert werden. Hier stellt sich die Frage nach der Erstattung der Verbringungskosten.

Hinzu kommt die komplizierte Beschaffung von Ersatzteilen für Oldtimer. Hier ist meist nichts von der Stange zu haben. 

Auf Grund der oftmals aufwendigen und zeitintensiven Instandsetzungsmaßnahmen ist der erstattungsfähige Nutzungsausfallzeitraum häufig eine Streitfrage. Ebenso wie  die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die auch nicht anhand der üblichen Tabellen bemessen werden kann. Voraussetzung für das Anfallen einer Nutzungsausfallentschädigung ist zum Beispiel eine geschäftliche Nutzung oder aber eine Nutzung als Alltagsfahrzeug.

Der Unfallschaden kann den Verlust der Originalsubstanz oder der Patina bzw. einen Eingriff in die restaurierte Struktur des Fahrzeuges zur Folge haben. Hierin begründet liegt eine Wertminderung, die es zu erkennen und zu bestimmen gilt.

Bei dem Unfallschaden eines Oldtimers ist Argumentation gefragt und vor allem die enge Zusammenarbeit mit hierauf spezialisierten Sachverständigen. Die Wertgutachten eines auf Oldtimer qualifizierten Sachverständigen sind notwendige Grundlage bei der Schadenregulierung.  

www.buero-schirrmacher.de

Oldtimerkauf

Fehlt dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft, wie z. Bsp.

        - eine aufgebauschte Fahrzeughistorie

        - Ersatz von Originalteilen durch Reproduktionsteile

        - Austausch von Aggregaten wie Motor und Getriebe

stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche, wie z. Bsp. die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Kaufpreisminderung zu.

Möglich ist auch die Anfechtung des Kaufvertrages und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt z. Bsp. vor bei:

         - der Manipulation von Tachometern,

         - die Fälschung von Fahrgestellnummern

         - oder gar ganzen Fahrzeugen inklusive der Patina

         - die Fälschung von Bauteilnummern um das begehrte Prädikat

           "Matching Numbers" zu erhalten

Auch hier ist die Zusammenarbeit mit auf Oldtimern spezialisierten Sachverständigen notwendig.

Wir arbeiten mit einem Sachverständigen der Bewertungskette Classic Data zusammen.

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