Weitere wesentliche Änderungen in der StVO und des BKat

20. Jul 2013

Änderungen bei der Schutzhelmtragepflicht - § 21 a Abs. 2 StVO u.a.

- Änderungen bei der Schutzhelmtragepflicht -
   § 21 a Abs.  2 StVO

Einen Schutzhelm mussten bisher nur Kraftradfahrer und deren 
Beifahrer tragen. Nunmehr gilt die Helmpflicht für alle  
mehrrädrigen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten 
Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h. Betroffen sind jetzt also
auch Fahrer und Beifahrer von Trikes oder Quads.


- Mitnahmeverbot von Personen auf Kfz-Ladeflächen -
  § 21 Abs. 2 StVO

Danach dürfen keine Personen mehr auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen mitgenommen werden. Ladefläche ist dabei, die Fläche des Fahrzeuges, welche der Beförderung von Gütern und Gegenständen dient.


- Regelfahrverbot bei Überqueren eines Bahnüberganges  
   trotz Warnzeichen – Nr. 89 a. 2 BKat

Bisher wurde dieser Verstoß mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € geahndet. Der Gesetzgeber sieht aber in der Überquerung eines Bahnüberganges, angelehnt an Rotlichtverstößen, ein grob verkehrswidriges Verhalten. Daher wird  dieser Verstoß nunmehr mit einer Geldbuße von 150,00 €, einem einmonatigen Fahrverbot und 4 Punkten bewehrt.