08. Okt 2005
Schadenersatzanspruch bei Kratzern in der Waschanlage
Ärgerlich! Lag doch der eigentliche Sinn, sein Auto durch die Waschstraße zu fahren, darin, danach ein blitzblankes Gefährt zu haben. Stattdessen muss man hinterher erkennen, dass die Anlage Kratzer oder gar Dellen an den Spiegeln, Zierleisten oder dem Lack hinterlassen hat.
Noch
ärgerlicher ist es dann, wenn der Anlagenbetreiber die Erstattung des
Schadens mit Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ablehnt.
Diese enthalten nämlich regelmäßig einen Haftungsausschluss des
Betreibers, sofern ihm kein „grobes Verschulden“ vorgeworfen werden
kann, was so gut wie nie der Fall ist. Im Endeffekt bleibt man folglich
auf seinem Schaden sitzen.
Dem hat der BGH mit seiner Entscheidung
vom 30.11.04 nun ein Ende gesetzt. Aus der Überlegung heraus, dass die
Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer
Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass
diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Sollten
Sie folglich nach der Wäsche Schäden bemerken, ist zu empfehlen diese
sofort zu fotografieren und den Schaden dem Betreiber oder Personal
anzuzeigen und schriftlich (möglichst unter Zeugen) dokumentieren zu
lassen.
Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber
nicht „schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird gem. §
280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits
nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden
ist.
Bei der Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches stehen Ihnen die RA'e Braun|Wolfgramm unter der Tel.-Nr. 0381 3644955 gern zur Seite.
erschienen in: Warnow Kurier am 8.10.2005