So bleiben Sie nicht auf Schaden sitzen

08. Okt 2005

Schadenersatzanspruch bei Kratzern in der Waschanlage

Ärgerlich! Lag doch der eigentliche Sinn, sein Auto durch die Waschstraße zu fahren, darin, danach ein blitzblankes Gefährt zu haben. Stattdessen muss man hinterher erkennen, dass die Anlage Kratzer oder gar Dellen an den Spiegeln, Zierleisten oder dem Lack hinterlassen hat.

Noch ärgerlicher ist es dann, wenn der Anlagenbetreiber die Erstattung des Schadens mit Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ablehnt. Diese enthalten nämlich regelmäßig einen Haftungsausschluss des Betreibers, sofern ihm kein „grobes Verschulden“ vorgeworfen werden kann, was so gut wie nie der Fall ist. Im Endeffekt bleibt man folglich auf seinem Schaden sitzen.
Dem hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 30.11.04 nun ein Ende gesetzt. Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Sollten Sie folglich nach der Wäsche Schäden bemerken, ist zu empfehlen diese sofort zu fotografieren und den Schaden dem Betreiber oder Personal anzuzeigen und schriftlich (möglichst unter Zeugen) dokumentieren zu lassen.
Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen“. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.
Bei der Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches stehen Ihnen die RA'e Braun|Wolfgramm unter der Tel.-Nr. 0381 3644955 gern zur Seite.

erschienen in: Warnow Kurier am 8.10.2005