13. Jul 2013
Rechtsanwältin Jana Braun rät ...
Zwischen dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt es immer wieder auch zum Streit über den erstattungsfähigen Nutzungsausfallzeitraum, bzw. bemerkt der nicht anwaltlich vertretene Geschädigte oftmals gar nicht, dass sein Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung beschnitten wird. Grundsätzlich hat der Geschädigte für den Zeitraum, indem er sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Nutzungsausfallentschädigung wenn er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt oder aber eben Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten. Nicht selten ist das Fahrzeug nach dem Unfall derart beschädigt, dass es mit dem Unfalltag nicht mehr nutzungsfähig ist. Nutzungsfähig ist das Fahrzeug auch dann nicht mehr, wenn es zwar noch fahrbereit, aber die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben ist. Viele Versicherer erstatten aber auch in diesem Fall Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten nur für den reinen Zeitraum der Reparatur oder im Fall des Totalschadens für den Zeitraum der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer. Der Schadenermittlungs- und auch Überlegungszeitraum, den der Geschädigte benötigt, um zunächst einmal durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, welchen Umfang der Schaden überhaupt hat und ob eine Reparatur durchgeführt oder doch lieber ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, wird hierbei von der Versicherern völlig außer Acht gelassen. Nach deren Auffassung kann der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall mit der Schadenbehebung beginnen. Der BGH hat dieser Regulierungspraxis mit aktuellem Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11 nun eine klare Abfuhr erteilt. Danach muss der Geschädigte keine Entscheidung und Maßnahmen hinsichtlich Reparatur oder Ersatzbeschaffung treffen, solange er keine Kenntnis von dem Sachverständigengutachten hat.
erschienen in: Warnow Kurier 13.07.2013