10. Sep 2005
RA'in Jana Braun rät, Tatvorwurf genau zu prüfen
Niemand ist davor gefeit und fast jedem ist er schon einmal zugestellt worden – der Bußgeldbescheid.
Beim Erhalt eines Bußgeldbescheides empfiehlt es sich immer, diesen auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Zunächst hat der Bußgeldbescheid nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz im Wesentlichen folgende Angaben zu enthalten: die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen sowie den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches und die Kostenentscheidung.
Obacht ist unter anderem bei der Beschreibung der Tat gegeben. Beschädigt man z. Bsp. beim rückwärtigen Ausparken ein geparktes Fahrzeug, wird man in dem Bußgeldbescheid regelmäßig den Vorwurf des sorgfaltswidrigen Rückwärtsfahrens mit Unfallfolge finden unter Anführung der §§ 9 Abs.5, 1 Abs.2 StVO. Nach dem Bußgeldkatalog Nr.109649 wird hier eine Regelgeldbuße von 60,00 € festgesetzt. Erst kürzlich aber hat das Thüringer OLG, wie zuvor bereits viele andere Gerichte, entschieden, dass in diesen Fall § 9 Abs. 5 StVO gerade nicht gegeben ist. Dieser beinhaltet erhöhte Sorgfaltsanforderungen zum Schutz des fließenden Verkehrs. Das beschädigte geparkte Fahrzeug aber befindet sich im ruhenden Verkehr und ist damit vom Schutzzweck nicht erfasst. Es kann hier lediglich ein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs.2 StVO vorliegen. Dieser Vorwurf rechtfertigt nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101118 dann allerdings nur eine Geldstrafe von 35,00 €.
Bei Problemen mit dem Bußgeldbescheid berät die Kanzlei Braun|Wolfgramm unter Tel. 0381 3644955.
erschienen in: Warnow Kurier am 10.09.2005