12. Nov 2006
Bei der fiktiven Abrechnung eines unfallbedingten Fahrzeugschadens gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH „Porsche-Urteil“). Häufig benennt die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten jedoch eine konkrete örtliche Werkstatt und erstattet die fiktiven Reparaturkosten lediglich auf Basis der günstigeren Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Hiermit muss sich der Geschädigte nicht abfinden. Zwar wurde in der oben benannten Entscheidung auch entschieden, dass sich der Anspruchsteller auf eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss und sich die Schadenabrechnung für diesen Fall auf diese Kosten beschränkt. Allerdings stellt die Reparaturwerkstatt, welche von den Versicherern benannt wird, in den seltensten Fällen tatsächlich auch eine gleichwertige Alternative dar. In der Regel handelt es sich schon nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt, sondern um eine typenoffene Werkstatt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Werkstatt eine autorisierte Vertragswerkstatt ist, welche mit entsprechender Spezialausstattung und Know-How ausgerüstet ist, über fachmännisch geschultes und erfahrenes Personal verfügt etc. Diese Gesichtspunkte müssen von dem Versicherer konkret dargelegt werden und in einem gegebenenfalls zu führenden Gerichtsverfahren auch bewiesen werden.
Unter anderem auf Grund dieses nicht gerechtfertigten Regulierungsverhaltens ist es ratsam, sich bei der Unfallschadenregulierung der Hilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Zumindest bei unverschuldetem Unfall hat die gegnerische Versicherung auch die diesbezüglich anfallenden Kosten als Schadenersatzposition zu erstatten.
erschienen in: Rostocker Sonntag am 12.11.2006