31. Okt 2004
Rechtsanwältin Jana Braun gibt Tipps zum Schadenfreiheitsrabatt
Sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung, als auch in der Kfz-Kaskoversicherung kann dem Versicherungsnehmer bei der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes aufgrund eines Schadensfalles der gewährte Schadenfreiheitsrabatt verloren gehen. Damit stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Rückstufungsschaden vom Schädiger zu ersetzen ist.
In der
Kfz-Haftpflichtversicherung besteht nach gängiger Rechtsprechung keine
Ersatzpflicht des Schädigers. In der Kfz-Kaskoversicherung hingegen wird
ein Rückstufungsschaden grundsätzlich als ersatzpflichtig angesehen.
Allerdings ist der Ersatz hier an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So
ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des
Kaskoversicherers nicht notwendig war. Das kann z.B der Fall sein, wenn
die Vollkasko zum Zwecke der Zwischenfinanzierung genutzt wird, obwohl
darauf vertraut werden kann, dass die Regulierung durch die gegnerische
Haftpflichtversicherung schnell und zügig erfolgen wird. Generell ist
die "fehlende Notwendigkeit" immer im Einzelfall zu überprüfen.
Auch
kann es als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht und damit als
ausgeschlossen angesehen werden, wenn der Rückstufungsschaden höher ist,
als der eingetretene Sachschaden. Darüber hinaus darf der Schutzbereich
des § 249 BGB nicht überschritten werden. Dies kann z. B. sein, wenn
die Kaskoversicherung nur deshalb in Anspruch genommen wird, weil man
bedingungsgemäss eine Neupreisregulierung verlangen kann. Man sollte
sich folglich sehr genau überlegen, ob man seine Vollkaskoversicherung
tatsächlich in Anspruch nehmen will.
Sehr umstritten ist, ob der SFR auch erstattungsfähig ist, wenn den Geschädigten eine Mitverursachung beim Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft. Hier ist im Einzelfall zu überprüfen und zu argumentieren.
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