Noch immer sind die Grundbücher nicht vollständig bereinigt, so dass Grundstückseigentümer mit Eingriffen in Ihr Eigentum rechnen müssen ...
Rechtsanwältin Jana Braun rät ...
Noch immer sind die Grundbücher nicht vollständig
bereinigt, so dass Grundstückseigentümer mit Eingriffen in Ihr Eigentum
rechnen müssen. So haben beispielsweise Energieversorger nach dem
Grundstücksbereinigungsgesetz (GBBerG) das Recht, den Trassenverlauf der
Versorgungsleitungen aus DDR-Zeiten als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen und so das entsprechende
Grundstück mit diesem Recht zu belasten. Der Grundstückseigentümer kann
sich dessen im Wesentlichen nur erwehren, wenn die betroffene Leitung
nicht aus DDR-Zeiten stammt bzw. der tatsächliche Trassenverlauf von den
Angaben des Versorgers abweicht.
Zu beachten ist allerdings, dass
das Nutzungsrecht nur in dem Umfang besteht, in dem es am 3. Oktober
1990 ausgeübt wurde. Spätere Erweiterungen der Grundstücknutzung, z.B.
durch Erweiterung des Schutzstreifens, sind vom GBBerG nicht erfasst und
bedürfen einer individuellen Vereinbarung.
Die Eintragung der
vorgenannten Dienstbarkeit wird von den Versorgern unterschiedlich
gehandhabt. Teilweise werden mit den Eigentümern Vereinbarungen der
Eintragung gegen die nach § 9 GBBerG vorgeschriebene Entschädigung
getroffen. Andere Unternehmen nutzen die gesetzliche Möglichkeit, die
Eintragung selbst zu betreiben. Hierzu wird die beabsichtigte Eintragung
durch die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht (was kaum ein
Eigentümer feststellt). Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird dann die
Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen, ohne dass der Eigentümer sich
noch wehren kann. Auch der Entschädigungsanspruch wird hierbei nur
gewehrt, wenn dieser vom Eigentümer aktiv beansprucht wird.
Da die
Entschädigungshöhe im Gesetz als „ortsüblich“ sehr allgemein formuliert
wurde, ist bei den Verhandlungen mit dem Versorgungsunternehmen
rechtlicher Beistand ratsam.
RA Wolfgramm, Tel. 0381/2528555
erschienen in: Warnow Kurier