12. Nov 2018
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Nachmieters, müssen fern liegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben.
Ein Mieter kann sich von einem für einen bestimmten Zeitraum geschlossenen Mietvertrag vorzeitig lösen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Vertrages hat und wenn Vermieter und Mieter eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die vorzeitige Beendigung möglich ist, wenn der Mieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt.
Der BGH hat ein Urteil des LG Lüneburg bestätigt, wonach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Nachmieters persönliche Antpathien und eine objektiv nicht begründete negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen nicht relevant sind.
Der Vermieter lehnte den Nachmieter in diesem Fall ab, da es sich hierbei um einen Mann mit Kind handelte. Der Vermieter befürchtete, Kinderlärm und Beschwerden der anderen Mieter.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil nun, dass es eine unzulässige Verallgemeinerung sei, würde man davon ausgehen, dass Kinderlärm grundsätzlich das in einem Mietshaus zulässige Maß an Geräuschimmissionen übersteige. Die Vermietung einer Wohnung an Personen mit Kindern, gleich welchen Alters, sei daher nicht unzumutbar.
Insofern ist auch ein entsprechender Nachmieter nicht unzumutbar. Die rein persönlichen Befürchtungen des Vermieters hinsichtlich Personen mit Kindern berechtigen nicht zur Ablehnung des Nachmieters.
BGH, 22.01.2003, Az.: VIII ZR 244/02
Quelle: www.bundesgerichtshof.de