23. Jul 2013
Ein Makler, der den Kauf eines Grundstücks vermittelt, kann die vereinbarte Provision auch dann verlangen, wenn nicht der Maklerkunde selbst, sondern eine nahestehende Person das Grundstück kauft.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist dies der Fall, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Käufer des Grundstücks "besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen".
In dem aktuellen Fall informierte der Maklerkunde eine Firma, für die
er als Bevollmächtigter tätig war, von der Kaufmöglichkeit. Die Firma
kaufte daraufhin das Grundstück und vermietete es an den Maklerkunden.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß der Maklerkunde letztendlich den
gleichen wirtschaftlichen Erfolg erzielte, wie wenn er das Grundstück
selbst gekauft hätte.
Bundesgerichtshof III ZR 57/96