25. Jul 2013
Ein Makler ist nicht schadenersatzpflichtig, wenn ein Käufer ein Haus zu einem überhöhten Preis erwirbt.
Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht Koblenz die Klage eines Käufers auf Schadenersatz zurück. Dieser hatte nach der Vermittlung des Maklers ein Hausgrundstück zum Preis von 500 000 Mark gekauft. Ein Sachverständiger stellte später jedoch fest, der Verkehrswert des Hauses habe allenfalls 338 000 Mark betragen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 100 000 Mark sowie die Rückzahlung der Maklerprovision.
Es sei nicht Aufgabe des Maklers, dafür zu sorgen, dass der
vereinbarte Kaufpreis angemessen oder marktgerecht sei, meinten die
Koblenzer Richter. Daher könne er bei einem überhöhten Preis auch keine
Pflichtverletzung begehen, für die er haften müsste. Nach Ansicht des
Gerichts sei der Käufer allein dafür verantwortlich, dass er das Haus
überteuert gekauft habe. Denn der Preis für ein Hausgrundstück müsse
nicht zwangsläufig dem Verkehrswert entsprechen, sondern richte sich
nach Angebot und Nachfrage. Zu welchem Preis und aus welchen Motiven ein
Käufer ein Haus erwerben wolle, sei dem Makler meist nicht bekannt.
Oberlandesgericht Koblenz, 7 U 232/99