20. Jul 2013
Ein Makler muß einen Verkäufer grundsätzlich auf Finanzierungsrisiken hinweisen. Verletzt der Makler diese Pflicht, so verwirkt er seinen Honoraranspruch.
Ein Makler hatte einen Verkäufer nicht über Risiken aufgeklärt, die die Finanzierbarkeit des Kaufpreises durch den Käufer betrafen. Dazu wäre er jedoch verpflichtet gewesen. Die Richter betonten, zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber bestehe eine Treuepflicht. Diese erfordere es, dass der Makler alle Umstände, die ihm bekannt seien und die für die Willensentschließung des Verkäufers von Bedeutung sein könnten, diesem mitzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn er nicht aufgrund eines besonderen Auftrags verpflichtet sei, die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners nachzuprüfen.
Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 1248/95