24. Jul 2013
Wer einen Makler bittet, sich in einer bestimmten Gegend nach einem geeigneten Haus umzusehen, hat einen Vertrag mit dem Vermittler geschlossen.
Ein Kaufinteressent muss davon ausgehen, dass ein Nachweismakler eine Vergütung verlangt, sobald er einem Kunden ein geeignetes Kaufobjekt anbieten kann. Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte: Der Makler müsse die geäußerte Bitte "nur gegen eine Vergütung" erfüllen, wenn der Kaufinteressent noch kein konkretes Objekt im Auge habe, sondern mit Hilfe des Maklers erst eines zu finden hoffe.
(Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1099/95)