21. Mär 2019
Auskunftsanspruch eines Immobilienmaklers über den Inhalt des geschlossenen Hauptvertrages
Der Nachweismakler hat Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des geschlossenen Grundstückskaufvertrages, um seinen Provisionsanspruch begründen zu können.
LG Hamburg, Urteil v. 11.07.2018, 318 O 78/17
Auskunftsberechtigt ist derjenige Vertragspartner, der wegen der Bemessungsgrundlage eines Anspruchs bestimmter Informationen bedarf. Die Höhe des Provisionsanspruch bemisst sich entsprechend der üblichen Vereinbarung zwischen den Maklervertragsparteien prozentual auf Grundlage des Verkaufspreises. Wird dem Makler die Teilnahme an dem Notartermin verwehrt und hat er daher keine Kenntnis von der Höhe des Kaufpreises ist ihm die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch ist allerdings, dass der Provisionsanspruch, für dessen Durchsetzung die Auskunft notwendig ist, dem Grunde nach bereits besteht.
In diesem Zusammenhang setzt sich das Urteil im Übrigen auch mit der Unterscheidung zwischen Nachweis- und Vermittlertätigkeit auseinander.
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