Maklerprovision: Ohne Name des Verkäufers gibt's kein Geld

22. Jul 2013

Gibt der Makler die Anschrift und den Namen des Verkäufers nicht bekannt, hat er keinen Provisionsanspruch, auch wenn das Geschäft zu Stande kommt, weil der Maklerkunde den Namen auf eigene Faust ermittelt hat.

Nicht immer müssen Maklerkunden die bisweilen dürftigen Leistungen ihres Maklers auch bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem eindeutigen Urteil noch einmal klargestellt. Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Interessent ein Grundstück erwerben wollen, dessen Lage ihm zuvor von einem Immobilienmakler mitgeteilt worden war. Aber auch auf dessen ausdrückliche Nachfrage wollte der Makler nicht mit Name und Anschrift des Verkäufers herausrücken. Daraufhin ermittelte der Kunde den Verkäufer auf eigene Faust und erwarb schließlich das Grundstück. Der Makler indes zog anschließend vor Gericht und klagte auf Provisionszahlung. Vor dem OLG Hamm ging er allerdings leer aus. Die Richter konnten in seiner Tätigkeit nämlich keinen ordnungsgemäßen Nachweis einer Kaufgelegenheit sehen. Dazu gehöre nicht nur die Nennung eines konkreten Objekts, sondern auch die Mitteilung von Name und Anschrift des möglichen Verkäufers. Eine Provisisonspflicht ergebe sich nur dann, wenn es dem Maklerkunden auf diese Informationen nicht ankomme, er aber später den Vertrag am Makler vorbei abschließe.

Oberlandesgericht Hamm, AZ 18 U 98/96