21. Jul 2013
Die Maklerprovision gehört zu den üblichen Nebenkosten beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung. Allerdings fällt eine Käuferprovision nicht automatisch an, wenn sich Interessenten auf das Inserat eines Maklers melden und sich nach einer Besichtigung zum Kauf entschließen. Vielmehr dürfen sie davon ausgehen, dass der Makler im Auftrag des Verkäufers tätig ist und von ihm eine Provision erhält. Beansprucht er daneben auch eine Käuferprovision, muss er mit den Interessenten eine separate Vereinbarung treffen. So urteilte der Bundesgerichtshof.
Eine solche Vereinbarung kann laut Urteil dadurch zu Stande kommen,
dass der Interessent vor der Besichtigung einen Objektnachweis
unterschreibt, der eine Provisionsklausel enthält. Der Makler könnte
aber auch in einem Exposé auf die anfallende Provision hinweisen. Der
Interessent akzeptiere die Provision stillschweigend, wenn er sich nach
der Prüfung des Exposés an den Makler wendet und es dadurch zum Kauf
kommt.
Bundesgerichtshof, III ZR 223/96