Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers für Kosten des Feuerwehreinsatzes

25. Jul 2013

Fallen für die Löschung eines brennenden Fahrzeuges oder die Abbindung von auslaufendem Öl Kosten für einen Feuerwehreinsatz an, sind diese von der Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 klar gestellt, dass der Inanspruchnahme des Versicherers nicht entgegensteht, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz regelmäßig öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Die Erstattungspflicht ergibt sich nicht aus den AKB, sondern direkt aus § 63 VVG. Der Versicherungsnehmer ist gem. § 62 Abs. 1 VVG dazu verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. zu verringern, will er sich den Anspruch auf die Versicherungsleistung erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, sind diese nach § 63 VVG zu erstatten.

Löschmaßnahmen oder Vorkehrungen bei auslaufendem Öl sind als derartige Rettungsmaßnahmen anzusehen. Die Feuerwehrkosten sind daher zu erstatten.

BGH, 20.12.2006, IV ZR 325/05