21. Jul 2013
Sturmschäden müssen auch ohne einen Nachweis der Windstärke ersetzt werden.
Der Eigentümer eines Hauses hatte seiner Versicherung mehrere durch Sturm entstandene Schäden angezeigt. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, mit der Begründung, der Mann habe die für einen Sturm erforderliche Windstärke 8 nicht nachgewiesen. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Versicherte zwar nachweisen muss, dass die Schäden tatsächlich unmittelbar mit dem Sturm in Verbindung stehen, nicht jedoch dessen genaue Windstärke im Zeitpunkt der Zerstörung. In diesem Fall war es als ausreichend anzusehen, dass in näherer Umgebung eine Luftbewegung der Stärke 8 nachgewiesen werden konnte.
OLG Karlsruhe 12.4.2005, 12 U 251/04