23. Jul 2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vertragsbedingungen einer
privaten Arbeitslosenversicherung teilweise für unwirksam erklärt, weil
sie unverständlich waren.
Die Richter stuften eine Klausel als "unangemessene Benachteiligung" des Versicherten ein, nach der der Arbeitnehmer nur leistungsberechtigt sein sollte, wenn ihm aus Gründen gekündigt wurde, "die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen". Dieser Passus sei unklar und unverständlich formuliert und verstoße deshalb gegen das Transparenzgebot, so das Urteil.
Einige Klauseln im Formularvertrag der Volksfürsorge AG fanden die
Billigung die Richter: eine 24monatige Wartezeit bis zum Beginn des
Versicherungsschutzes und eine Klausel, wonach die Versicherungsleistung
zusammen mit dem letzten Arbeitslosengeld 90 Prozent des letzten
Nettoeinkommens nicht übersteigen dürfe. Einen Passus, der allen
Unternehmen der Versicherungsgruppe die Möglichkeit zur Telefonwerbung
beim Betroffenen einräumen sollte, verwarf das Gericht. Telefonwerbung
sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre.
Bundesgerichtshof, IV ZR 90/98