25. Jul 2013
Fallen für die Löschung eines brennenden Fahrzeuges oder die Abbindung von auslaufendem Öl Kosten für einen Feuerwehreinsatz an, sind diese von der Haftpflichtversicherung zu erstatten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2006
klar gestellt, dass der Inanspruchnahme des Versicherers nicht
entgegensteht, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz regelmäßig
öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Die Erstattungspflicht ergibt sich nicht aus den AKB,
sondern direkt aus § 63 VVG. Der Versicherungsnehmer ist gem. § 62 Abs.
1 VVG dazu verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw.
zu verringern, will er sich den Anspruch auf die Versicherungsleistung
erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, sind
diese nach § 63 VVG zu erstatten.
Löschmaßnahmen oder Vorkehrungen bei auslaufendem Öl sind als derartige Rettungsmaßnahmen anzusehen. Die Feuerwehrkosten sind daher zu erstatten.
BGH, 20.12.2006, IV ZR 325/05