24. Jul 2013
Vandalismusschäden, die anlässlich des Diebstahls von mitversicherten Teilen eines Kfz verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung nicht erfasst.
Beschädigungen eines Pkw, die durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführt werden, sind vom Versicherer im Rahmen einer abgeschlossenen Teilversicherung nicht erstattungsfähig. Die Schäden müssen nämlich adäquar-kausal auf dem Entwendungsvorgang beruhen. Sie dürfen darüber hinaus aber auch nicht aus sonstigen Motiven des Täters, wie bspw. aus Zerstörungswut, verursacht worden sein (so OLG Frankfurt, VersR 2002, 1232 mit zahlreichen Nachweisen zum Fall der Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des diebstahlsversuchs oder über eine unzureichende Beute).
OLG Bamberg, 1 U 35/05 vom 14.7.2005 in zfs 12/2005, S. 606