20. Jul 2013
Verlässt der Bewohner einer Erdgeschosswohnung die Wohnung bei gekipptem Fenster, so verliert er nur dann den Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Verhalten, wenn er für längere Zeit die Wohnung verlässt.
Dies gilt auch dann, wenn der Einbruch bereits unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten bei längerer Abwesenheit hat die Versicherung zu beweisen.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass es am subjektiven
Tatbestand der groben Fahrlässigkeit fehlt. Der Versicherer muss
beweisen, dass das Fenster durch ein subjektiv unentschuldbares
Fehlverhalten offen geblieben ist.
OLG Hamm 12.4.1998, 20 U 149/98