Vollkasko versichert?

31. Okt 2004

Rechtsanwältin Jana Braun gibt Tipps zum Schadenfreiheitsrabatt

Sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung, als auch in der Kfz-Kaskoversicherung kann dem Versicherungsnehmer bei der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes aufgrund eines Schadensfalles der gewährte Schadenfreiheitsrabatt verloren gehen. Damit stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Rückstufungsschaden vom Schädiger zu ersetzen ist.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht nach gängiger Rechtsprechung keine Ersatzpflicht des Schädigers. In der Kfz-Kaskoversicherung hingegen wird ein Rückstufungsschaden grundsätzlich als ersatzpflichtig angesehen. Allerdings ist der Ersatz hier an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nicht notwendig war. Das kann z.B der Fall sein, wenn die Vollkasko zum Zwecke der Zwischenfinanzierung genutzt wird, obwohl darauf vertraut werden kann, dass die Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung schnell und zügig erfolgen wird. Generell ist die "fehlende Notwendigkeit" immer im Einzelfall zu überprüfen.
Auch kann es als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht und damit als ausgeschlossen angesehen werden, wenn der Rückstufungsschaden höher ist, als der eingetretene Sachschaden. Darüber hinaus darf der Schutzbereich des § 249 BGB nicht überschritten werden. Dies kann z. B. sein, wenn die Kaskoversicherung nur deshalb in Anspruch genommen wird, weil man bedingungsgemäss eine Neupreisregulierung verlangen kann. Man sollte sich folglich sehr genau überlegen, ob man seine Vollkaskoversicherung tatsächlich in Anspruch nehmen will.

Sehr umstritten ist, ob der SFR auch erstattungsfähig ist, wenn den Geschädigten eine Mitverursachung beim Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft. Hier ist im Einzelfall zu überprüfen und zu argumentieren.

Unsere Kanzlei ist unter der Rufnummer 0381/364 49 55 zu erreichen. Oder per Email: braun@anwalt-in-rostock.de