Schreibfehler in Bußgeldbescheiden

17. Aug 2008

Immer wieder kommt es bei Bußgeldbescheiden zu Schreibfehlern hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums oder der Straße.

Doch wird allein hierdurch der Bußgeldbescheid unwirksam, so dass er bei einem Einspruch aufzuheben ist? In vielen Fällen lautet die Antwort: Nein.

Einfache Schreibfehler und sogar das Vertauschen von Zahlen des Kfz-Kennzeichens führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides, sofern die Tat oder der Täter festgestellt und eindeutig bestimmt werden können.

Schreibfehler der Behörde können unter Umständen aber dazu führen, dass der Bußgeldbescheid nicht fristgerecht zugestellt wird und die Tat so bei Zustellung des Bescheides bereits verjährt ist.

Grundsätzlich unterbricht zwar bereits der Erlass des Bußgeldbescheides die Verjährung. Voraussetzung hierfür ist aber die Zustellung innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Bescheides. Wenn die Zustellung nicht innerhalb dieser 2 Wochen erfolgt, z.B. da die Behörde den Namen oder die Adresse falsch geschrieben hat, wird die Verjährung durch den erlassenen Bescheid nicht unterbrochen.

Ebenso kann die Behörde bei einem von ihr verschuldeten Schreibfehler die Verjährung auch nicht durch eine vorläufige Einstellung zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen (OLG Hamm Az. 2 Ss OWi 479/04) unterbrechen.

Regelmäßig kann der Betroffene selbst nicht mit Sicherheit prüfen, ob der Vorwurf bereits verjährt ist, da er mangels Akteneinsicht keine sichere Kenntnis hat über eventuelle Anordnungen, die die Verjährung unterbrochen haben. Bei der Beurteilung Ihres Einzelfalles beraten wir sie gern.

erschienen in: Rostocker Sonntag am 17.08.2008