Obacht bei der Bußgeldbemessung

14. Jan 2006

Das kostet: Handybenutzung während der Autofahrt

Man mag über das Telefonieren während der Autofahrt denken wie man will. Fest steht, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist und die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im Rahmen der Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit stellt sich jedoch zunächst die Frage, wann die „Benutzung eines Mobiltelefons“ anfängt und wann sie aufhört. Allgemein kann diese Frage damit beantwortet werden, dass die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen, also auch das Versenden von SMS, Diktier- Kamera- u. Spielefunktionen ect., unter den Begriff der Benutzung fallen. Dennoch kann konkret nicht jedes In-die-Hand-nehmen als tatbestandsmäßig angesehen werden. So hat das OLG Köln erst kürzlich entschieden, dass das bloße Aufnehmen des Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, dem Sinn und Zweck des Verbotes nach nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann.

Auch bei der Bemessung des Bußgeldes ist Obacht gegeben. Die Höhe hat sich nach dem grundsätzlich verbindlich wirkenden Bußgeldkakatlog zu richten. Zuweilen kommt es vor, dass die für diesen Verstoß geltende Regelgelbuße von 30,00 € empfindlich angehoben wird mit der Begründung, dass die Regelgeldbuße im Katalog von einem fahrlässigen Verstoß ausgeht, das Telefon jedoch vorsätzlich benutzt wurde. Dieser Argumentation aber ist z. Bsp. das OLG Thüringen nicht gefolgt. Grundlage für die Regelgeldbuße ist nämlich der Regelfall. Der liegt vor, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht. Da es nun nahezu unmöglich ist, ein Telefon fahrlässig zu halten und damit zu telefonieren, wird dieser Verstoß regelmäßig vorsätzlich begangen. Die Erhöhung der Regelgeldbuße ist damit nicht gerechtfertigt.

Bei Problemen in Verkehrsangelegenheiten helfen Ihnen die Rechtsanwälte Braun|Wolfgramm gern.

erschienen in: Warnow Kurier am 14.01.2006