Nach Unfall ein neues Auto?

29. Okt 2004

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall hat, dem wird sein Schaden vom Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet ...

Rechtsanwältin Jana Braun rät ...

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall hat, dem wird sein Schaden vom Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. So einfach steht es im Gesetz. In der Realität stellt sich die Schadenregulierung durch die Versicherung leider oftmals schwieriger dar.
Insbesondere bei der Erstattung nach Gutachten im Falle eines Totalschadens, wird nicht selten falsch und zu Ungunsten des Geschädigten reguliert. Der Geschädigte erhält in diesem Fall nur den Betrag, mit dem er ein gleichwertiges und gebrauchtes Fahrzeug kaufen kann – den Wiederbeschaffungswert. Bei der Bestimmung des Wertes wird vom Sachverständigen die beim Kauf eines Ersatzwagens aufzubringende Mehrwertsteuer zumeist mitberücksichtigt. Nach der Schadenersatzrechtsreform ist die MwSt. aber nur noch erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich aufgewendet wurde. Bei einer fiktiven Abrechnung wird keine Mehrwertsteuer aufgewendet, so dass dieser Anteil aus dem Wiederbeschaffungswert zu Recht herausgerechnet wird. Aber wie hoch ist dieser Anteil? Die Mehrwertsteuer beträgt zur Zeit bekanntlich 16%. Die Versicherungen ziehen nun zu gern 16% des Wiederbeschaffungswertes vom selbigen ab. Dies ist nicht unbedingt richtig. Beim Kauf eines gebrauchten Ersatzwagens vom Händler wird die MwSt. lediglich auf die Gewinnspanne des Händlers berechnet, nicht aber auf den gesamten Verkaufspreis. Seinen Gewinn wird der Händler nicht offen legen. Folglich kann dieser nur geschätzt werden. Legt man eine Händlergewinnspanne von 10 - 20 % zugrunde, so macht die Mehrwertsteuer darauf ca. 1,5 - 3 % aus. Zieht die Versicherung also bis zu 3 % vom Wiederbeschaffungswert als Mehrwertsteuer ab, dann ist die Regulierung in Ordnung. War das beschädigte Fahrzeug älter als 10 Jahre kann man davon ausgehen, dass ein vergleichbares Fahrzeug nur noch auf dem Privatmarkt zu beschaffen ist. In diesem Fall fällt gar keine Mehrwertsteuer an, die abgezogen werden kann.

erschienen in: nnn am 29.10.2004