Geblitzt oder Gelasert?

08. Jun 2013

Rechtsanwältin Jana Braun rät ...

Grundsätzlich macht es viel häufiger Sinn, eine vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung überprüfen zu lassen, als man vielleicht denkt. Auch wenn die Behörden bei der Bearbeitung schon aufgrund der Häufigkeit der Messungen routiniert sind, passieren dennoch oder gerade deshalb Fehler.

Bei Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung des Herstellers entfällt beispielsweise der Status eines standardisierten Messverfahrens. Dadurch ist dann die Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit des Messverfahrens nicht mehr gegeben. Das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen besitzt ohne Einhaltung der Gebrauchsanweisung keine Gültigkeit. Im Ergebnis ist die Messung dann regelmäßig nicht verwertbar.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Stralsund wurde das Verfahren wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung daher eingestellt. Dem Tatvorwurf lag eine Lasermessung ohne Fotodokumentation zu Grunde. Allerdings war das Messprotokoll nur durch den Protokollführer, nicht aber durch den Messbeamten unterzeichnet. Der Protokollant hatte aber die Durchführung aller Tests vor Beginn der Messung weder selbst durchgeführt, noch unmittelbar wahrnehmen können. Es konnte daher kein Nachweis erbracht werden, dass die Messung entsprechend der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Herstellers durchgeführt wurde.

Gern verteidigen die Rechtsanwälte Braun/Wolfgramm auch Sie bei Geschwindigkeitsvorwürfen, ab dem 01.07.2013 in den neuen Kanzleiräumen: Am Burgwall 28, 18055 Rostock.

erschienen in: Warnow Kurier am 08.06.2013