130%-Regelung

22. Jun 2008

Die 130%-Regelung des BGH bei Fahrzeugschäden im Haftpflichtschadenfall

Wird das Fahrzeug in Folge eines unverschuldeten Unfalls beschädigt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. So einfach steht es im Gesetz.

In der Realität stellt sich jedoch oft die Frage, wie hoch der entstandene Schaden nun eigentlich ist. Ein Sachverständigengutachten kann helfen. In diesem werden zumeist die Reparaturkosten ausgewiesen sowie der Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Reparatur des Fahrzeuges technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten gegebenenfalls zzgl. einer Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Im Fall des Totalschadens wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes erstattet.

Allerdings ist das Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung des ihm vertrauten und geschätzten Fahrzeuges, das so genannte Integritätsinteresse, bei der Schadenabrechnung zu berücksichtigen.

Insofern kann der Geschädigte ausnahmsweise Ersatz der Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn eine Reparatur nach den oben genannten Grundsätzen eigentlich unwirtschaftlich ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug fachgerecht nach den Vorgaben im Gutachten instand gesetzt wurde und die Reparaturkosten einschließlich einer möglichen Wertminderung nicht mehr als 30% des Wiederbeschaffungswertes betragen.

Probleme können dann auftreten, wenn sich z. Bsp. die kalkulierten Reparaturkosten während der Reparatur wegen bisher unentdeckter Schäden über die 130% - Grenze hinaus erhöhen. Auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung findet die 130%-Regelung keine Anwendung.

Bei der optimalen Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche kann ein Rechtsanwalt helfen. Die Rechtsanwaltsgebühren hat der Unfallverursacher ebenfalls zu erstatten.

erschienen in: Rostocker Sonntag 22.06.2008