Private Arbeitslosenversicherung: Unverständliche Klauseln sind unwirksam

23. Jul 2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vertragsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung teilweise für unwirksam erklärt, weil sie unverständlich waren.

Die Richter stuften eine Klausel als "unangemessene Benachteiligung" des Versicherten ein, nach der der Arbeitnehmer nur leistungsberechtigt sein sollte, wenn ihm aus Gründen gekündigt wurde, "die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen". Dieser Passus sei unklar und unverständlich formuliert und verstoße deshalb gegen das Transparenzgebot, so das Urteil.

Einige Klauseln im Formularvertrag der Volksfürsorge AG fanden die Billigung die Richter: eine 24monatige Wartezeit bis zum Beginn des Versicherungsschutzes und eine Klausel, wonach die Versicherungsleistung zusammen mit dem letzten Arbeitslosengeld 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens nicht übersteigen dürfe. Einen Passus, der allen Unternehmen der Versicherungsgruppe die Möglichkeit zur Telefonwerbung beim Betroffenen einräumen sollte, verwarf das Gericht. Telefonwerbung sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre.

Bundesgerichtshof, IV ZR 90/98