Kein Haftungsprivileg aus § 828 Abs. 2 BGB für Kinder außerhalb des motorisierten Straßen- und Bahnverkehrs

20. Jul 2013

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur, bei einer typischen Überforderungssituation des Kindes.

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften wurde in § 828 II 1 BGB eine neue Haftungsbeschränkung für Kinder im Straßenverkehr eingeführt. Die Vorschrift lautet:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“

Umstritten war, ob diese Vorschrift für jeden Unfall gelten soll, bei dem ein Kfz beteiligt ist, oder ob der Anwendungsbereich auf den fließenden Verkehr beschränkt werden soll. Der BGH schließt sich mit diesem Urteil der zweiten Auffassung an.

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