Die Opfergrenze bei Oldtimern

21. Mär 2019

Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten bei Oldtimern über die 130%-Regelung hinaus

Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, dass der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwertes den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130% zu bemessenden "Opfergrenze" übersteigen.

BGH, Urteil v. 15.10.1991, Az.: VI ZR 314/90


Bei der vom BGH geschaffenen Integritätsspitze von 130% handelt es sich nicht um eine "starre" Grenze, wie die Formulierung "regelmäßig" bereits zum Ausdruck bringt. Es handelt sich vielmehr um einen Richtwert, der bei den Massenfällen der Kfz-Schäden in der Regel zu einem gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch einmal unter- oder überschritten werden kann, so der BGH in oben genanntem Urteil.

Bei Oldtimern handelt es sich durchaus um einen solchen Einzelfall, gleichwohl der BGH hierüber explizit noch nicht entschieden hat. Die Instanzgerichte, wie z .Bsp. das LG Bonn, Urteil v. 24.09.2003, 5 S 150/03, erkennen in der Regel bei Oldtimern ein besonders hohes schutzwürdiges Integritätsinteresse an und bestätigen die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten über die 130%-Grenze hinaus. Oldtimer zeichnen sich durch einen besonderen Liebhaberwert aus. Es besteht hier ein eigenständiger Markt, auf dem sich dieser Liebhaber- und auch Seltenheitswert in den objektiven Marktpreisen niederschlägt.