Keine Maklerprovision bei unverschuldetem Rücktritt

25. Jul 2013

Tritt ein Kunde vom Kauf eines Grundstückes nachträglich zurück, behält der Immobilienmakler nur dann seine Vermittlungsprovision, wenn der potentielle Käufer diesen Rücktritt selbst verschuldet.

Nicht verantwortlich ist er, wenn - entgegen den Vorstellungen der Parteien - in angemessener Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages kein qualifizierter Bebauungsplan erstellt wird. Im aktuellen Fall wäre die gewerbliche Bebauung, die der Grund für den Kauf der Immobilie war, wahrscheinlich erlaubt worden. Da aber die Parteien bei ihrem Handel davon ausgingen, dass für das Grundstück bereits ein Bebauungsplan besteht, war der Kunde nicht verpflichtet, sich um eine Baugenehmigung zu kümmern. Der Makler muss seine Provision zurückzahlen, weil der Rücktritt unverschuldet war.

BGH, IIIZR76/97