1.) Es besteht keine Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Zahlungsansprüche gemäß der VO (EG) 1782/2003 an den Verpächter zu übertragen.
2.) Die Zahlungsansprüche sollen grundsätzlich nur dem einzelnen Betriebsinhaber zustehen. Sie sind nicht flächenakzessorisch.
Dies entschied mit Urteil vom 07.03.2006 das OLG Rostock und dürfte damit wohl zumindest in Mecklenburg Vorpommern die Diskussion hierüber beendet haben. Nach Ansicht des OLG Rostock ergibt sich eine derartige Verpflichtung weder aus dem EG-Recht noch aus dem nationalen Recht, insbesondere auch nicht aus dem nationalen Landpachtrecht (§§ 596 Abs. 1, 586 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Die Rechtsprechung des BGH zur Rückgabe von Milchreferenzmengen und Rübenlieferungsrechten sei laut OLG Rostock hier nicht anzuwenden. Anders als bei Milchreferenzmengen und Rübenlieferungsrechten sei Ziel der VO (EG) 1782/2003 gewesen, dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabhängige Einkommenshilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen, um der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.
Darüber hinaus mache die individuelle Ausprägung der Betriebsprämie deutlich, dass die Zahlungsansprüche nur dem Betriebsinhaber zustehen sollen und nicht flächenakzessorisch sind.
Ferner könne der Betriebsinhaber nach der Zuteilung einer bestimmten Anzahl von Zahlungsansprüchen die Zahlung einer Betriebsprämie auch unter Zugrundelegung anderer beihilfefähiger Flächen geltend machen, als der Zuteilung der Zahlungsansprüche zugrunde lagen. Maßgeblich sei allein, dass der Zahl der Zahlungsansprüche eine entsprechende Hektarzahl gegenüberstehe. Auch dies zeige, dass die für eine bestimmte Fläche erworbenen Zahlungsansprüche nicht an diese Fläche gebunden und somit nicht bei Pachtende an den Verpächter herauszugeben seien.
Schließlich würden auch die Vorschriften zur Übertragung von Zahlungsansprüchen gegen eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche an den Verpächter bei Pachtende sprechen. Insbesondere stünde die Regelung, dass eine Übertragung nur an andere Betriebsinhaber in Betracht käme, im Widerspruch zu einer Übertragungsverpflichtung nach Pachtende. Bei einer derartigen Verpflichtung hätte eine Herausgabe auch an solche Verpächter zu erfolgen, die keine Betriebsinhaber seien.
OLG Rostock, Urteil vom 07.03.2006 –12 U 7/05-, AUR 2006, 173
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